Bundesurlaubsgesetz
http://www.arbeitsrecht-online.de/bundesurlaubsgesetz.html

© 2010

Das Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den jährlichen Mindesturlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, das sind 4 Kalenderwochen denn der Samstag zählt als ein Werktag. Nur Sonn- und Feiertage sind als generell freie Tage anzusehen und für diese muss der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen. Dieser gesetzlich festgelegte Mindesturlaub darf bei den Ausführungen im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Die gleiche Regelung gilt auch bei der Angabe der Urlaubsdauer in betrieblichen Tarifverträgen. Das Bundesurlaubsgesetz regelt auch, das dieser Mindesturlaubsanspruch ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub ist. Dabei gibt es keinen Unterschied ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Angestellten, Arbeiter oder Auszubildenden handelt. Ein Urlaubsanspruch besteht für jeden Arbeitnehmer, wenn die Wartefrist von sechs Monaten Beschäftigungszeit in einem Unternehmen überschritten ist.

Individualität im Hinblick auf das Bundesurlaubsgesetz


Generell regelt das Bundesurlaubsgesetz das auch den persönlichen Vorstellungen des Arbeitnehmers in der Urlaubsplanung entsprochen werden muss. Nur wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen hat der Arbeitgeber das Recht die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu ignorieren. Sind betriebliche Schwierigkeiten vorauszusehen weil mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit einen Urlaubswunsch angeben, so ist dem Arbeitnehmer der Urlaub zu gewähren, der unter Berücksichtigung sozialer Bedingungen an erster Stelle steht. Grundsätzlich muss dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers am Anschluss einer Kur oder Rehabilitationsmaßnahme entsprochen werden. Ein Urlaubsanspruch besteht nach den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz mindestens für zwei Wochen zusammenhängendem Urlaub im Kalenderjahr, das entspricht 12 Urlaubstagen.

Regelung zum Resturlaub durch das Bundesurlaubsgesetz

Laut Bundesurlaubsgesetz ist eine Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen in das nächste Kalenderjahr erlaubt. Der Urlaub ist beim Vorliegen eines solchen Falles ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres noch anzutreten. Danach verfällt dieser Anspruch auf Resturlaub für den Arbeitnehmer. Ist es dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht möglich diesen Resturlaub bis zum 31. März zu ermöglichen, muss eine finanzielle Erstattung der restlichen Urlaubstage vorgenommen werden. Die gleiche Regelung gilt für Arbeitnehmer die auf Grund einer sehr lange dauernden Krankheit keine Möglichkeit hatten ihren Urlaub zu nehmen. Diese Urlaubsabgeltung ist dann im Monat April über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung mit auszuzahlen. Jeder Arbeitnehmer muss das Recht bekommen monatlich ein Zwölftel seines Jahresurlaubes zu erhalten. Das entspricht zwei Urlaubstagen monatlich, wobei auch hier vier Samstage in die Urlaubszeit des gesamten Jahres einzurechnen sind. An dieser Regelung ändert sich auch nichts, wenn Urlaubstage im nächsten Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.