Arbeitsrecht
Die Grundlagen des deutschen Arbeitsrechts und der Schaffung von
Vertretungen für Arbeitnehmer, reichen bis in die Mitte des 19.
Jahrhunderts zurück. Rechtsgültige gesetzliche Vorschriften
begannen sich im ersten Viertel des 20. Jahrhunderts Bahn zu
brechen. Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis von Arbeitsverträgen
zwischen Einzelparteien und Tarifverträgen mit
betriebsübergreifender Gültigkeit. Tarifverträge werden für
festgelegte Arbeitnehmergruppen oder ganze Branchen zwischen
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen. Sie sind für
die Zeit ihrer Geltungsdauer Rechtsgrundlage. Mit dem
Zusammenwachsen der Europäischen Union, unterliegt unser
Arbeitsrecht heute ebenfalls EU-Richtlinien – die Spielraum für die
Anwendung in den einzelnen Ländern gewähren – und EU-Verordnungen,
mit zwingender Notwendigkeit der Durchsetzung.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Im Sinne des Gesetzes kann jede Person, die im Besitz aller
bürgerlichen Rechte ist, und jede juristische Person als
Arbeitgeber auftreten. Als Arbeitgeber kann ein Betrieb, ein
größeres Unternehmen oder ein Konzern sein. Arbeitnehmer ist
grundsätzlich, wer sich vertraglich verpflichtet für einen
Arbeitgeber festgelegte Leistungen aus seiner Tätigkeit zu
erbringen. Es wird heute, bis auf wenige Ausnahmen, nicht mehr
zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Die allgemeinen
Rechte aller Arbeitnehmer sind weitestgehend angeglichen. Nicht als
Arbeitnehmer gelten Personen in leitenden Stellungen, die
unmittelbar die Interessen der Betriebsleitung, des Unternehmens,
vertreten und gesonderte Verträge haben. Ebenso fallen Beamte nicht
unter die Rechtsgrundlagen für Arbeitnehmer. Für sie gilt das
Beamtengesetz.
Was regelt das Arbeitsrecht?
In den einzelnen Rechtsabschnitten des Arbeitsrechts sind mannigfaltige Bereiche abgedeckt. Über die allgemeinen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien regelt das Arbeitsrecht unter anderem das Kündigungsrecht, einschließlich aller Sonderfälle, das Arbeitszeitrecht, den Anspruch auf Lohn, die Sonderregelungen für Frauen, Schwangere, Jugendliche, die Bestimmungen zur Kinder- und Jugendarbeit, Sonderregelungen für die Beschäftigung Schwerbehinderter, das Betriebsverfassungsgesetz für Arbeitnehmervertretungen, aber auch Fragen der Abfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Einmalzahlung von Sonderleistungen, sowie die Problematik von Betriebsinsolvenz oder -übernahme, und vieles mehr.
Empfindlicher Faktor Kündigungsrecht:
Das Kündigungsrecht gehört wohl zu jenen Bereichen des Arbeitsrechts, die am häufigsten Rechtssprüche in Anspruch nehmen. Die allgemeinen Grundlagen des Kündigungsrechts scheinen einfach, jedoch kommt es durch Missverständnisse der Rechtslage, unterschiedliche Wahrnehmung von Kann-Bestimmungen und rechtsungültige Abschlüsse von Arbeitsverträgen immer wieder zu langwierigen Prozessen. Rechtsungültig sind generell alle Arbeitsverträge und Passagen von Arbeitsverträgen, die sittenwidrig sind, oder anderweitig gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen zuwider laufen. Sind im Arbeitsvertrag keine besonderen Kündigungsfristen festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Ausgenommen sind auf ein Datum befristete Arbeitsverträge, anderslautende Bestimmungen können ebenso für Aushilfsarbeiten und Saisonarbeiten festgelegt werden. Hier sollten sich sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber im Vorfeld rechtskundig machen. Anderslautende Kündigungsregeln sind auch für Kleinbetriebe gültig, um deren Existenz nicht zu gefährden.
