Kündigungsschutzgesetz
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Das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Schutz für Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Darunter versteht man eine Kündigung, die nicht in betrieblichen Erfordernissen begründet sind, welche nicht in der Person oder dessen Verhalten liegen. Sozial ungerechtfertigt sind sie auch wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einer Zweigstelle des Unternehmens untergebracht werden könnte. Voraussetzungen für dieses Gesetz sind , dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht, dass der Betrieb ohne Auszubildende mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt und dass der zu Kündigende in keinem Berufsausbildungsverhältnis steht. Das Gesetz beschreibt im Wesentlichen, dass nur gekündigt werden kann, wenn ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Kündigungsgrund die Kündigung erlaubt.

Gründe für eine gerechtfertigte Kündigung können nach § 1 Kündigungsschutzgesetz sein:

- Gründe in der Person des Arbeitnehmers, z.B. krankheitsbedingte (personenbedingte Kündigung).
- Fehlverhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung)
- Umsatzeinbußen oder Wegfall des Arbeitsplatzes (betriebsbedingte Kündigung).

Sonderkündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz


Bei besonderen Personengruppen gilt ein Sonderkündigungsschutz, diesen haben insbesondere u.a. folgende Personengruppen:

- Personalratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Schwerbehinderte (Schwerbehindertengesetz, ab 01.07.2001: SGB IX),
- Schwangere Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (Mutterschutz, § 9 MuSchG),
- Auszubildende, § 15 BbiG
- Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
- Wehrdienst (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz)
- Zivildienst (§ 78 Zivildienstgesetz)
- Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen

Dieser Sonderkündigungsschutz führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit.

Kündigungsfristen im Kündigungsschutzgesetz

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von:

- zwei Jahren, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahren, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahren, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahren, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahren, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahren, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahren, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nach Vollendung seines 25. Lebensjahres. Es zählt auch eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb oder in einer Zweigstelle des Unternehmens. Von dieser Regelung unberührt ist die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Dieser hat sich nur an die Grundkündigungsfrist oder die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu halten.

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besteht gemäß § 623 BGB ein Schriftformerfordernis. Dazu ist es erforderlich, dass der Kündigende eigenhändig unterschreibt.