Tarifvertragsgesetz
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Das Tarifvertragsgesetz

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) legt klar, welche Regelungen in betriebliche Tarifverträge aufgenommen werden dürfen und in welcher Form diese verfasst sein müssen. Es werden die Befugnisse der betrieblichen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen klar definiert. Es werden im Tarifvertragsgesetz keine allgemeingültigen Regelungen für einen Arbeitskampf gegeben. Dagegen fest dargelegt wird welche Parteien an einen bestehenden Tarifvertrag gebunden sind. Das gilt für die Arbeitgeberseite genau so wie für die Arbeitnehmer. Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages sind dessen Bestandteile für alle gültig und können nur vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ganz, oder teilweise geändert werden.

Der Tarifvertrag im Tarifvertragsgesetz


Im Tarifvertragsgesetz werden die Pflichten und Rechte jeder Tarifpartei aufgezeigt. Wenn ein Tarifvertrag rechtswirksam werden soll, muss er bestimmte Anforderungen erfüllen. Das betrifft vor allem immer die Schriftform. Geregelt werden im Tarifvertrag Fragen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und betriebliche Sondervereinbarungen. Dazu zählen vor allem die Verpflichtung des Arbeitgebers zu zusätzlichen Zahlungen von Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Sonderregelungen des Urlaubsanspruches für Arbeitnehmer mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Gehört der Arbeitgeber einer Unterstützungskasse an und zahlt Beiträge in diese für die Arbeitnehmer, muss das auch im Tarifvertrag festgehalten werden. Ebenso gehören bestehende betriebliche Sonderregungen die die Kurzarbeit, Möglichkeiten der Altersteilzeit und Aushilfstätigkeit betreffen in den Tarifvertrag. Der gültige Tarifvertrag muss für jeden Arbeitnehmer einsehbar sein, dafür hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Die Vereinbarungen aus dem gültigen Tarifvertrag enden automatisch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen.

Eintragung des Tarifvertrages in das Tarifregister laut Tarifvertragsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Tarifregister, in das alle aktuell gültigen Tarifverträge eingetragen werden müssen. Laut Tarifvertragsgesetz ist es notwendig jede Änderung in einem bestehenden Tarifvertrag in das Tarifregister eintragen zu lassen. Das gleiche gilt auch bei Neuabschluss oder Beendigung eines bestehenden Tarifvertrages. Durch diese Führung des Tarifregisters ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Lage den Aufsichtsbehörden der einzelnen Länder, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitnehmern schriftliche Stellungnahmen auf Anfragen zu geben. Auch die oberste Arbeitsbehörde eines Bundeslandes kann Informationen über bestehende Tarifverträge und deren Inhalte abfragen und erhalten. Die jeweiligen Unternehmen sind laut Tarifvertragsgesetz verpflichtet innerhalb eines Monats Änderungen der Tarifverträge zur Eintragung in das Tarifregister zu melden. Das Gleiche gilt bei Inkrafttreten oder Außerkrafttreten eines Tarifvertrages.